Oberlandesgericht Köln, 1999-08-23, 16 Wx 113/99

16 Wx 113/99Obergericht23.08.1999

Regest

§ 92 Abs. 1 KostO gilt für jede Art der Dauerbetreuung und nicht nur dann, wenn eine dauerhafte Vermögenssorge zur Entscheidung steht. Daher ist das gesamte Vermögen des Betreuten für die Bemessung der Gebühr auch dann maßgebend, wenn die Betreuung ausschließlich die Personensorge betrifft.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 113/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-08-23

Aktenzeichen: 16 Wx 113/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0823.16WX113.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: § 92 Abs. 1 KostO

Leitsätze

§ 92 Abs. 1 KostO gilt für jede Art der Dauerbetreuung und nicht nur dann, wenn eine dauerhafte Vermögenssorge zur Entscheidung steht. Daher ist das gesamte Vermögen des Betreuten für die Bemessung der Gebühr auch dann maßgebend, wenn die Betreuung ausschließlich die Personensorge betrifft.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10. Juni 1999 - 4 T 345/99 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.500,00 DM.

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