6 U 102/97•Oberlandesgericht Köln, 1999-08-20, 6 U 102/97
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 102/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-08-20
Aktenzeichen: 6 U 102/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0820.6U102.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Mai 1997 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -81 O 179/96- wird zurück- gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 30.000.- ab- wenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, diese Sicherheit in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruf- lichen, selbstschuldnerischen, schriftlichen Bürg- schaft einer deutschen Großbank oder öffentlich- rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf DM 200.000.- festgesetzt.
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