Oberlandesgericht Köln, 1999-08-06, 6 U 9/99

6 U 9/99Obergericht06.08.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 9/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-08-06

Aktenzeichen: 6 U 9/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0806.6U9.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 27.11.1998 ver-kündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 0 34/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistung beträgt jeweils 12.000,00 DM. Sie kann auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

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