13 W 52/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-08-03, 13 W 52/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-08-03, 13 W 52/99
13 W 52/99Obergericht03.08.1999
Regest
Erklären die Anwälte der Parteien auf Anfrage des Gerichts ihr Einverständnis mit einer bestimmten Streitwertfestsetzung, so folgt daraus jedenfalls aufgrund des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) die Verpflichtung, später nicht im Wege der Beschwerde eine Änderung des so festgesetzten Streitwerts zu erstreben, obwohl sich an den Grundlagen der Streitwertfestsetzung nichts geändert hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 W 52/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-08-03
Aktenzeichen: 13 W 52/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0803.13W52.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: GKG § 25 III; BRAGO § 9 II
Leitsätze
Erklären die Anwälte der Parteien auf Anfrage des Gerichts ihr Einverständnis mit einer bestimmten Streitwertfestsetzung, so folgt daraus jedenfalls aufgrund des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) die Verpflichtung, später nicht im Wege der Beschwerde eine Änderung des so festgesetzten Streitwerts zu erstreben, obwohl sich an den Grundlagen der Streitwertfestsetzung nichts geändert hat.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen
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