Oberlandesgericht Köln, 1999-08-03, 13 W 52/99

13 W 52/99Obergericht03.08.1999

Regest

Erklären die Anwälte der Parteien auf Anfrage des Gerichts ihr Einverständnis mit einer bestimmten Streitwertfestsetzung, so folgt daraus jedenfalls aufgrund des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) die Verpflichtung, später nicht im Wege der Beschwerde eine Änderung des so festgesetzten Streitwerts zu erstreben, obwohl sich an den Grundlagen der Streitwertfestsetzung nichts geändert hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 W 52/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-08-03

Aktenzeichen: 13 W 52/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0803.13W52.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: GKG § 25 III; BRAGO § 9 II

Leitsätze

Erklären die Anwälte der Parteien auf Anfrage des Gerichts ihr Einverständnis mit einer bestimmten Streitwertfestsetzung, so folgt daraus jedenfalls aufgrund des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) die Verpflichtung, später nicht im Wege der Beschwerde eine Änderung des so festgesetzten Streitwerts zu erstreben, obwohl sich an den Grundlagen der Streitwertfestsetzung nichts geändert hat.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen

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