Ss 310/99 (B) 150 B•Oberlandesgericht Köln, 1999-07-23, Ss 310/99 (B) 150 B
Oberlandesgericht Köln, 1999-07-23, Ss 310/99 (B) 150 B
Ss 310/99 (B) 150 BObergericht23.07.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 310/99 (B) 150 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-07-23
Aktenzeichen: Ss 310/99 (B) 150 B
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0723.SS310.99B150B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil wie folgt abgeändert:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 280,00 DM verurteilt.
Die Gerichtsgebühr für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf die Hälfte ermäßigt. Die dem Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt.
- §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG -
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.