Oberlandesgericht Köln, 1999-06-29, 22 U 249/98

22 U 249/98Obergericht29.06.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 U 249/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-06-29

Aktenzeichen: 22 U 249/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0629.22U249.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1.10.1998 - 7 0 182/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.