Oberlandesgericht Köln, 1999-06-25, 19 W 25/99

19 W 25/99Obergericht25.06.1999

Regest

Der Streitwert des isoliert geführten selbständigen Beweisverfahrens bestimmt sich nach dem objektiven Wert des Anspruchs, dessen tatsächliche Grundlagen im Beweisverfahren geklärt werden sollen. Daher ist eine vorläufige Streitwertangabe der regelmäßig fachlich unkundigen Antragstellerseite nicht bindend, wenn sich aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens der objektive Wert des (Mängelbeseitigungs-)Anspruchs zutreffender bestimmen läßt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Sachverständige zu höheren als den von der Antragstellerseite geschätzten Mängelbeseitigungskosten gelangt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 W 25/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-06-25

Aktenzeichen: 19 W 25/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0625.19W25.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 3, 485

Leitsätze

Der Streitwert des isoliert geführten selbständigen Beweisverfahrens bestimmt sich nach dem objektiven Wert des Anspruchs, dessen tatsächliche Grundlagen im Beweisverfahren geklärt werden sollen. Daher ist eine vorläufige Streitwertangabe der regelmäßig fachlich unkundigen Antragstellerseite nicht bindend, wenn sich aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens der objektive Wert des (Mängelbeseitigungs-)Anspruchs zutreffender bestimmen läßt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Sachverständige zu höheren als den von der Antragstellerseite geschätzten Mängelbeseitigungskosten gelangt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der An-tragsteller wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln vom 03.05.1999 - 21 OH 18/98 - abgeändert. Der Streitwert wird auf 55.680,00 DM festgesetzt.

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