6 W 12/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-23, 6 W 12/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-06-23, 6 W 12/99
6 W 12/99Obergericht23.06.1999
Regest
1. Allein daraus, daß Klage zur Hauptsache erst am letzten Tage der nach § 926 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist eingereicht worden ist, läßt sich nicht auf vorwerfbares zögerliches Verhalten des Klägers schließen. 2. Kläger bzw. ihre Verfahrensbevollmächtigten sind zur Herbeiführung der Wirkung des § 270 Abs. 3 ZPO nicht gehalten, zugleich mit Einreichung der Klageschrift den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen; die klagende Partei darf auch in diesem Falle die gerichtliche Aufforderung zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abwarten. Alsdann muß sie aber unverzüglich reagieren. 3. Zahlt die klagende Partei nach gerichtlicher Aufforderung den Vorschuß unverzüglich ein, steht die erst zwei Wochen später erfolgende Zustellung der Klage durch das Gericht der Anwendung von § 270 Abs. 3 nicht entgegen. Dabei schadet es auch nicht, wenn zwischen Eingang der Zahlung bei Gericht und deren Anzeige durch die Gerichtskasse bei der zuständigen Kammer aufgrund gerichtsinterner Vorgänge eine Zeitspanne von 10 Tagen liegt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 12/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-06-23
Aktenzeichen: 6 W 12/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0623.6W12.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 926, 270
Leitsätze
- Allein daraus, daß Klage zur Hauptsache erst am letzten Tage der nach § 926 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist eingereicht worden ist, läßt sich nicht auf vorwerfbares zögerliches Verhalten des Klägers schließen.
- Kläger bzw. ihre Verfahrensbevollmächtigten sind zur Herbeiführung der Wirkung des § 270 Abs. 3 ZPO nicht gehalten, zugleich mit Einreichung der Klageschrift den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen; die klagende Partei darf auch in diesem Falle die gerichtliche Aufforderung zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abwarten. Alsdann muß sie aber unverzüglich reagieren.
- Zahlt die klagende Partei nach gerichtlicher Aufforderung den Vorschuß unverzüglich ein, steht die erst zwei Wochen später erfolgende Zustellung der Klage durch das Gericht der Anwendung von § 270 Abs. 3 nicht entgegen. Dabei schadet es auch nicht, wenn zwischen Eingang der Zahlung bei Gericht und deren Anzeige durch die Gerichtskasse bei der zuständigen Kammer aufgrund gerichtsinterner Vorgänge eine Zeitspanne von 10 Tagen liegt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Januar 1999 - 28 O 216/98 - wie folgt abgeändert:
Die Kosten des in der Hauptsache einvernehmlich zur Erledigung gebrachten Aufhebungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der An-tragsgegnerin auferlegt.
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