6 U 156/95•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-23, 6 U 156/95
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 156/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-23
Aktenzeichen: 6 U 156/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0623.6U156.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08.07.1992 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 0 153/92 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Volltreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicher-heitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
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