11 U 251/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-23, 11 U 251/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-06-23, 11 U 251/98
11 U 251/98Obergericht23.06.1999
Regest
Reguliert der Gebäudeversicherer aufgrund eines von einer Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrages den Schaden, den ein einzelner Wohnungseigentümer leicht fahrlässig an fremdem Sonder- und Miteigentum verursacht hat, so kann er gegen den schädigenden Wohnungseigentümer nicht nach § 67 Abs. 1 VVG Rückgriff nehmen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 251/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-23
Aktenzeichen: 11 U 251/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0623.11U251.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: VVG § 67 Abs. 1
Leitsätze
Reguliert der Gebäudeversicherer aufgrund eines von einer Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrages den Schaden, den ein einzelner Wohnungseigentümer leicht fahrlässig an fremdem Sonder- und Miteigentum verursacht hat, so kann er gegen den schädigenden Wohnungseigentümer nicht nach § 67 Abs. 1 VVG Rückgriff nehmen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.10.1998 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 195/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
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