Oberlandesgericht Köln, 1999-06-21, 16 W 16/99

16 W 16/99Obergericht21.06.1999

Regest

Nach Scheitern der Lebenspartnerschaft kann jeder Lebensgefährte vom anderen die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen. Diesem Anspruch können nicht die Mieterschutzvorschriften in analoger Anwendung entgegengehalten werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 W 16/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-06-21

Aktenzeichen: 16 W 16/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0621.16W16.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 723

Leitsätze

Nach Scheitern der Lebenspartnerschaft kann jeder Lebensgefährte vom anderen die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen. Diesem Anspruch können nicht die Mieterschutzvorschriften in analoger Anwendung entgegengehalten werden.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 3.Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6.4.1999 -3 0 1/99 -wird zurückgewiesen.

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