Oberlandesgericht Köln, 1999-06-21, 12 W 26/99

12 W 26/99Obergericht21.06.1999

Regest

1. Die Festsetzung des Streitwertes für die Zuständigkeitsbestimmung entfaltet zugleich für den Gebührenwert Bindungswirkung. 2. Die Bindungswirkung besteht allerdings nur in der Höhe des die Zuständigkeit des erkennenden Eingangsgerichts begründenden Mindest- bzw. Höchstwertes.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 12 W 26/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-06-21

Aktenzeichen: 12 W 26/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0621.12W26.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: GKG §§ 24, 25 Abs. 2 Satz 1

Leitsätze

  1. Die Festsetzung des Streitwertes für die Zuständigkeitsbestimmung entfaltet zugleich für den Gebührenwert Bindungswirkung.

  2. Die Bindungswirkung besteht allerdings nur in der Höhe des die Zuständigkeit des erkennenden Eingangsgerichts begründenden Mindest- bzw. Höchstwertes.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung der Beschlüsse des Landgerichts vom 18.03. und 06.05.1999 wird der Gebührenstreitwert für die Widerklage auf bis 11.304,73 DM festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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