Oberlandesgericht Köln, 1999-06-18, 13 W 42/99

13 W 42/99Obergericht18.06.1999

Regest

Es handelt sich nicht um eine persönliche Angelegenheit, für die - ggf. beschränkt auf den nach § 1603 II, 2 BGB n.F. privilegierten Personenkreis - auch einem volljährigen Kind ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen seine Eltern zustehen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung den Anspruch auf Zahlung einer Vergütung aus einer als freier Mitarbeiter ausgeübten Tätigkeit in dem erlernten Beruf als Programmierer zum Gegenstand hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 W 42/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-06-18

Aktenzeichen: 13 W 42/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0618.13W42.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 1360A IV, 1603 II, 2 N.F., 1610; ZPO § 114

Leitsätze

Es handelt sich nicht um eine persönliche Angelegenheit, für die - ggf. beschränkt auf den nach § 1603 II, 2 BGB n.F. privilegierten Personenkreis - auch einem volljährigen Kind ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen seine Eltern zustehen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung den Anspruch auf Zahlung einer Vergütung aus einer als freier Mitarbeiter ausgeübten Tätigkeit in dem erlernten Beruf als Programmierer zum Gegenstand hat.

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers an das Landgericht zurückverwiesen.

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