14 WF 72/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-17, 14 WF 72/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-06-17, 14 WF 72/99
14 WF 72/99Obergericht17.06.1999
Regest
1) Verlangt ein minderjähriges Kind nur den Regelbetrag seiner Altersstufe als Unterhalt, so muß der Verpflichtete darlegen und beweisen, daß er auch unter Anspannung aller Kräfte nicht in der Lage ist, diesen Betrag zu leisten. 2) Hat das Amtsgericht einen Nichtabhilfebeschluß unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens näher begründet, so muß das Beschwerdegericht dazu rechtliches Gehör gewähren. Es kann dabei darauf hinweisen, daß die Beschwerde ohne ergänzende Begründung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 14 WF 72/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-06-17
Aktenzeichen: 14 WF 72/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0617.14WF72.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 1603 II, 1612a; ZPO § 571
Leitsätze
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Verlangt ein minderjähriges Kind nur den Regelbetrag seiner Altersstufe als Unterhalt, so muß der Verpflichtete darlegen und beweisen, daß er auch unter Anspannung aller Kräfte nicht in der Lage ist, diesen Betrag zu leisten.
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Hat das Amtsgericht einen Nichtabhilfebeschluß unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens näher begründet, so muß das Beschwerdegericht dazu rechtliches Gehör gewähren. Es kann dabei darauf hinweisen, daß die Beschwerde ohne ergänzende Begründung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 6. 4. 1999 (52 F 103/98) wird zurückgewiesen.
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