27 UF 243/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-16, 27 UF 243/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-06-16, 27 UF 243/98
27 UF 243/98Obergericht16.06.1999
Regest
1. Der Einwand des Unterhaltsschuldners gegenüber einem titulierten Unterhaltsanspruch, das unterhaltsberechtigte Kind habe den Anspruch gem. § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt, ist im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen. 2. Die bloße Verweigerung des persönlichen Umgangs durch das unterhaltsberechtigte Kind erfüllt regelmäßig nicht den Tatbestand des § 1611 ABs. 1 BGB.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 UF 243/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-16
Aktenzeichen: 27 UF 243/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0616.27UF243.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: BGB § 1611 ABs. 1; ZPO § 323
Leitsätze
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Der Einwand des Unterhaltsschuldners gegenüber einem titulierten Unterhaltsanspruch, das unterhaltsberechtigte Kind habe den Anspruch gem. § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt, ist im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen.
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Die bloße Verweigerung des persönlichen Umgangs durch das unterhaltsberechtigte Kind erfüllt regelmäßig nicht den Tatbestand des § 1611 ABs. 1 BGB.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. November 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Jülich - 10 F 536/98 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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