Oberlandesgericht Köln, 1999-06-11, 6 U 75/98

6 U 75/98Obergericht11.06.1999

Regest

1. Ein Wettbewerber, der Schadensersatz wegen ihm entgangener Sonderrabatte seitens eines Dritten als Folge eines auf ihn bezogenen diskriminierenden Rundschreibens (hier: eines Verbandes) mit Erfolg geltend machen will, ist gehalten, eine nachvollziehbare Darstellung des Verlaufs und des Ergebnisses eben dieser Rabattverhandlungen zu liefern. Die bloße Behauptung, es habe eine feste Zusage gegeben, reicht nicht aus und erlaubt keine Beweiserhebungen. Das gilt insbesondere, wenn der angebliche Rabattgewährer selbst in einem Schreiben angibt, eine Rabattgewährung sei "seinerzeit in Aussicht gestellt" worden. 2. Ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Rabatte kann auch dann begründet sein, wenn die entsprechende Vereinbarung zwar noch nicht abschließend ausgehandelt gewesen ist, ohne das haftungsbegründende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge aber zustande gekommen wäre (hypothetischer Kausalverlauf); auch insoweit obliegt dem Kläger, den Gang der Verhandlungen bis zum endgültigen Abbruch der Gespräche dezidiert darzulegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 75/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-06-11

Aktenzeichen: 6 U 75/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0611.6U75.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 1; BGB § 252

Leitsätze

  1. Ein Wettbewerber, der Schadensersatz wegen ihm entgangener Sonderrabatte seitens eines Dritten als Folge eines auf ihn bezogenen diskriminierenden Rundschreibens (hier: eines Verbandes) mit Erfolg geltend machen will, ist gehalten, eine nachvollziehbare Darstellung des Verlaufs und des Ergebnisses eben dieser Rabattverhandlungen zu liefern. Die bloße Behauptung, es habe eine feste Zusage gegeben, reicht nicht aus und erlaubt keine Beweiserhebungen. Das gilt insbesondere, wenn der angebliche Rabattgewährer selbst in einem Schreiben angibt, eine Rabattgewährung sei "seinerzeit in Aussicht gestellt" worden.
  2. Ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Rabatte kann auch dann begründet sein, wenn die entsprechende Vereinbarung zwar noch nicht abschließend ausgehandelt gewesen ist, ohne das haftungsbegründende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge aber zustande gekommen wäre (hypothetischer Kausalverlauf); auch insoweit obliegt dem Kläger, den Gang der Verhandlungen bis zum endgültigen Abbruch der Gespräche dezidiert darzulegen.

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 18.12.1998 (6 U 75/98) wird aufrechterhalten.

Der Klägerin werden die durch den Einspruch entstandenen weiteren Kosten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung aus dem Ver-säumnisurteil und diesem Endurteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann jeweils auch durch Beibringung der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Groß-bank, Volksbank oder Sparkasse erbracht werden.

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