15 U 159/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-08, 15 U 159/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-06-08, 15 U 159/98
15 U 159/98Obergericht08.06.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 15 U 159/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-08
Aktenzeichen: 15 U 159/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0608.15U159.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. November 1998 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 29 O 62/98- wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung auf die in Abteilung III unter der laufenden Nummer 12 eingetragene Grundschuld bezieht.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klä-gerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Der Beklagten bleibt nachgelassen, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Prozeßbürgschaft der Stadtsparkasse Köln oder eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.