15 U 110/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-08, 15 U 110/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-06-08, 15 U 110/98
15 U 110/98Obergericht08.06.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 15 U 110/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-08
Aktenzeichen: 15 U 110/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0608.15U110.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Die Berufungen der Klägerinnen gegen das am 29. April 1998 und das am 2. September 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 0 602/97- werden zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. Sep-tember 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Das Versäumnisurteil vom 29.4.1998 bleibt insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in Bezug auf den D. wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptungen aufzustellen oder zu verbreiten, sowie ferner dazu verurteilt worden ist, die folgenden Behauptungen nicht aufrechtzuerhalten:
a) Ich durfte nie Rechnungen schreiben.
b) Bei Gutschriften, die ich erhielt, lagen meist unberechtigte Rechnungen bei, die schon bezahlt worden sind.
f) ...Jeden Tag kamen andere Zeiten: "Morgen hast Du um vier Uhr dazusein, übermorgen um halb sechs etc."
g) Über eigenes Personal wird über den Kopf hinweg entschieden, man fragt mich erst gar nicht.
i) Ich mußte morgens um 5.30 Uhr das hauseigene Personal ablösen, das heißt, Bandarbeiten verrichten, die ich nicht bezahlt bekam. Die Zeiten betragen zumeist zwischen vier und sechs Stunden, das ist fast eine ganze Schicht.
l) Rundschreiben wurden in mündlicher Form noch härter und drohender ausgesprochen.
m) Meine Leute wurden vom D. angewiesen.
q) Die monatlich ausgefahrenen Pakete wurden vom D. ausgerechnet; wenn der D. sagte, es sind 9.000 Pakete, die er ausgerechnet hat, und ich 10.000 getragen und ausgeliefert habe, wurden mir trotzdem nur 9.000 bezahlt.
s) Ich mußte Arbeiten verrichten, für die ich nicht bezahlt wurde.
u) ... weil ich ja Mitarbeiter hatte, die von der D. übernommen worden sind, sprich § 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Im übrigen wird das Versäumnisurteil vom 29.4.1998 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis im Termin vom 29.4.1998. Die übrigen erstinstanzlichen Kosten und die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen zu je 6/160 und der Beklagte zu 2/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leis-tet. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leisten. Den Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer als Zollbürgin zugelassenen deutschen Großbank zu leisten.
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