Oberlandesgericht Köln, 1999-06-02, 6 U 130/98

6 U 130/98Obergericht02.06.1999

Regest

1. Vereinbaren zwei Wettbewerber in einem gerichtlichen Vergleich, daß der eine von ihnen bisher gemeinsam genutzte Wortelemente (hier: German Network) eines Wort/Bildzeichens ("Logo´s") unter Hinzufügen neuer Bildelemente und graphischer Umgestaltung geschäftlich nutzen darf, erstreckt sich ein solches Nutzungsrecht unter Berücksichtigung der bisher zwischen den Parteien gehandhabten Übung beim Ausgangszeichen bei Fehlen anders lautender Regelungen auf die firmen- wie auf die markenmäßige Verwendung der Wortelemente und des Logos. 2. Zum Verständnis des Begriffs "Logo" und zur Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs über die Berechtigung zur Markennutzung. 3. Ist einem Wettbewerber die Nutzung der Wortelemente einer Kombinationsmarke bei veränderter Gestaltung der bildlichen Teile gestattet, ist bei der Prüfung einer etwaigen Markenrechtsverletzung wesentlich auf die bildlich/graphische Ausgestaltung der sich gegenüberstehenden Marken abzustellen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 130/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-06-02

Aktenzeichen: 6 U 130/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0602.6U130.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: BGB § 779 I; MARKENG §§ 4, 6, 14

Leitsätze

  1. Vereinbaren zwei Wettbewerber in einem gerichtlichen Vergleich, daß der eine von ihnen bisher gemeinsam genutzte Wortelemente (hier: German Network) eines Wort/Bildzeichens ("Logo´s") unter Hinzufügen neuer Bildelemente und graphischer Umgestaltung geschäftlich nutzen darf, erstreckt sich ein solches Nutzungsrecht unter Berücksichtigung der bisher zwischen den Parteien gehandhabten Übung beim Ausgangszeichen bei Fehlen anders lautender Regelungen auf die firmen- wie auf die markenmäßige Verwendung der Wortelemente und des Logos.
  2. Zum Verständnis des Begriffs "Logo" und zur Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs über die Berechtigung zur Markennutzung.
  3. Ist einem Wettbewerber die Nutzung der Wortelemente einer Kombinationsmarke bei veränderter Gestaltung der bildlichen Teile gestattet, ist bei der Prüfung einer etwaigen Markenrechtsverletzung wesentlich auf die bildlich/graphische Ausgestaltung der sich gegenüberstehenden Marken abzustellen.

Tenor

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.8.1998 - 31 O 32/98 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 17.700 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Beklagten wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheit auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

4.) Die Beschwer des Klägers wird auf 250.000,00 DM festgesetzt.

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