Oberlandesgericht Köln, 1999-06-02, 5 U 196/98

5 U 196/98Obergericht02.06.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 196/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-06-02

Aktenzeichen: 5 U 196/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0602.5U196.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 20. August 1998 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 0 9/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

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