Oberlandesgericht Köln, 1999-06-02, 16 W 14/99

16 W 14/99Obergericht02.06.1999

Regest

Es genügt nicht zur Darlegung des Arrestgrundes, daß der Schuldner bereits gegen das Gläubigervermögen gerichtete unerlaubte Handlungen begangen hat. Hieraus allein kann im Regelfall noch nicht die Vermutung abgeleitet werden, der Schuldner werde dann auch zur Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der ihm wegen der Ersatzforderung drohenden Zwangsvollstreckung Unredlichkeiten begehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 W 14/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-06-02

Aktenzeichen: 16 W 14/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0602.16W14.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ZPO § 917

Leitsätze

Es genügt nicht zur Darlegung des Arrestgrundes, daß der Schuldner bereits gegen das Gläubigervermögen gerichtete unerlaubte Handlungen begangen hat. Hieraus allein kann im Regelfall noch nicht die Vermutung abgeleitet werden, der Schuldner werde dann auch zur Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der ihm wegen der Ersatzforderung drohenden Zwangsvollstreckung Unredlichkeiten begehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 4.5.99 verkündeten Beschluß des Landgerichts Köln - 3 O 124/99 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 8.800,- DM

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