9 U 141/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-01, 9 U 141/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-06-01, 9 U 141/98
9 U 141/98Obergericht01.06.1999
Regest
Den Versicherungsnehmer, der wertvolles Reisegepäck in einem PKW-Kombi zurückläßt, trifft im Falle eines Diebstahls auch dann der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, wenn er das Gepäck mit Mänteln oder Jacken abgedeckt hatte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 141/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-01
Aktenzeichen: 9 U 141/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0601.9U141.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: VVG § 61; VHB 84 §§ 5, 9 Nr. 1a
Leitsätze
Den Versicherungsnehmer, der wertvolles Reisegepäck in einem PKW-Kombi zurückläßt, trifft im Falle eines Diebstahls auch dann der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, wenn er das Gepäck mit Mänteln oder Jacken abgedeckt hatte.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.08.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 356/97 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Klä-ger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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