7 U 14/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-05-27, 7 U 14/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 14/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-05-27
Aktenzeichen: 7 U 14/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0527.7U14.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Ju-ni 1997 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 175/96 - wird zurückgewiesen, soweit sie nicht (gegenüber den Beklagten zu 2) und 4)) zurückgenommen worden ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann bezüglich der Beklagten zu 1), 3) und 5) die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit leisten. Die Sicherheit beträgt im Falle der Vollstreckung seitens der Beklagten zu 1) und 3) sowie seitens des Beklagten zu 5) jeweils 21.000,00 DM. Die Sicherheit kann beiderseits auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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