Oberlandesgericht Köln, 1999-05-27, 19 W 11/99

19 W 11/99Obergericht27.05.1999

Regest

Die Beweislast, zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben zu haben (§ 93 ZPO), trifft den Beklagten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 W 11/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-05-27

Aktenzeichen: 19 W 11/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0527.19W11.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO § 93

Leitsätze

Die Beweislast, zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben zu haben (§ 93 ZPO), trifft den Beklagten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung des Schlußurteils des Landgerichts Köln vom 18.2.1999 - 20 O 296/98 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte ebenfalls zu tragen.

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