16 WX 55/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-05-26, 16 WX 55/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-05-26, 16 WX 55/99
16 WX 55/99Obergericht26.05.1999
Regest
Aufwendungen eines Gemeinschaftsmitgliedes zu Gunsten der Gemeinschaft WEG §§ 16, 21 Hat ein Gemeinschaftsmitglied Verbindlichkeiten der Gemeinschaft getilgt, so können es die auf Erstattung dieser Aufwendungen persönlich in Anspruch genommenen übrigen Mitglieder der Gemeinschaft auf die Befriedigung aus den gemeinschaftlichen Mitteln verweisen. 16 Wx 55/99 29 T 291/98 LG Köln 204 II 79/98 AG Köln OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In dem Wohnungseigentumsverfahren pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Dr. Schmitz am 26.05.1999 b e s c h l o s s e n : Auf die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin werden die Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 5.2.1999 - 29 T 291/98 - und des Amtsgerichts Köln vom 3.6.1998 - 204 II 79/98 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.308,54 DM festgesetzt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 55/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-05-26
Aktenzeichen: 16 WX 55/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0526.16WX55.99.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG §§ 16, 21
Leitsätze
Aufwendungen eines Gemeinschaftsmitgliedes zu Gunsten der Gemeinschaft
WEG §§ 16, 21 Hat ein Gemeinschaftsmitglied Verbindlichkeiten der Gemeinschaft getilgt, so können es die auf Erstattung dieser Aufwendungen persönlich in Anspruch genommenen übrigen Mitglieder der Gemeinschaft auf die Befriedigung aus den gemeinschaftlichen Mitteln verweisen.
16 Wx 55/99 29 T 291/98 LG Köln 204 II 79/98 AG Köln
OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In dem Wohnungseigentumsverfahren
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Dr. Schmitz
am 26.05.1999
b e s c h l o s s e n :
Auf die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin werden die Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 5.2.1999 - 29 T 291/98 - und des Amtsgerichts Köln vom 3.6.1998 - 204 II 79/98 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.308,54 DM festgesetzt.
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