16 Wx 55/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-05-26, 16 Wx 55/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-05-26, 16 Wx 55/99
16 Wx 55/99Obergericht26.05.1999
Regest
Hat ein Gemeinschaftsmitglied Verbindlichkeiten der Gemeinschaft getilgt, so können es die auf Erstattung dieser Aufwendungen persönlich in Anspruch genommenen übrigen Mitglieder der Gemeinschaft auf die Befriedigung aus den gemeinschaftlichen Mitteln verweisen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 55/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-05-26
Aktenzeichen: 16 Wx 55/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0526.16WX55.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG §§ 16, 21
Leitsätze
Hat ein Gemeinschaftsmitglied Verbindlichkeiten der Gemeinschaft getilgt, so können es die auf Erstattung dieser Aufwendungen persönlich in Anspruch genommenen übrigen Mitglieder der Gemeinschaft auf die Befriedigung aus den gemeinschaftlichen Mitteln verweisen.
Tenor
Auf die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin werden die Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 5.2.1999 - 29 T 291/98 - und des Amtsgerichts Köln vom 3.6.1998 - 204 II 79/98 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.308,54 DM festgesetzt.
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