6 U 122/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-05-21, 6 U 122/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 122/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-05-21
Aktenzeichen: 6 U 122/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0521.6U122.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. Juli 1998 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 36/97 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die nachfolgende und dieser inhaltsgleiche Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu empfehlen, soweit es sich nicht um die Empfehlung im Verkehr mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:
XIII. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und werden nur dann Bestandteil des Vertrags, es sei denn, daß solche Vereinbarungen bei oder nach Vertragsabschluß mit dem Geschäfts- führer selbst oder dem bevollmächtigten Angestellten getroffen werden.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000.- DM, ersatz- weise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
II. Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung der vor- stehenden Bestimmung bzw. Änderung des Konditions- textes bei der Kartellbehörde zur Veröffentlichung anzumelden.
III. Der Kläger wird ermächtigt, die vorstehende Urteils- formel mit der Bezeichnung des Beklagten als Empfehlen- dem auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 5/6, der Beklagte 1/6 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auf- erlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die mit diesem Urteil für den Kläger verbundene Beschwer wird auf 50.000.- DM festgesetzt.
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