Ss 177/99 - 101 -•Oberlandesgericht Köln, 1999-05-07, Ss 177/99 - 101 -
Oberlandesgericht Köln, 1999-05-07, Ss 177/99 - 101 -
Ss 177/99 - 101 -Obergericht07.05.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 177/99 - 101 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-05-07
Aktenzeichen: Ss 177/99 - 101 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0507.SS177.99.101.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Zum Schuldspruch sowie zur Anordnung der Einziehung wird die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Strafausspruch wird das angefochtene Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gummersbach zurückverwiesen.
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