Oberlandesgericht Köln, 1999-05-07, 19 U 182/98

19 U 182/98Obergericht07.05.1999

Regest

1. Vereinbaren Vermieter und Mieter, dass in der vermieteten Werkstatt befindliche "Waren oder Werkzeuge" des Mieters in den Besitz des Vermieters übergehen sollen, dann wird davon ein Kundenmotor nicht erfaßt, der sich zwecks Zusammenbau mit anderen Autoteilen in der Werkstatt befindet. An dem Motor besteht auch kein Vermieterpfandrecht. 2. Streiten Vermieter und Mieter darüber, ob dem Vermieter wegen Mietrückständen ein Sicherungsrecht an einem in den Mieträumen befindlichen Kundenmotor zusteht, und erklärt sich ein Dritter bereit, den Motor zunächst zu verwahren, dem Vermieter aber den Besitz einzuräumen, wenn der Mieter die Mietrückstände bis zu einem bestimmten Termin nicht begleicht, dann hat der Vermieter nach Fristablauf keinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten, wenn feststeht, dass der Vermieter kein Recht auf Befriedigung seiner Mietforderung durch Verwertung des Motors hat. Das Bestehen eines solchen Rechts ist Geschäftsgrundlage der Vereinbarung mit dem Dritten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 182/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-05-07

Aktenzeichen: 19 U 182/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0507.19U182.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 157, 242, 559

Leitsätze

  1. Vereinbaren Vermieter und Mieter, dass in der vermieteten Werkstatt befindliche "Waren oder Werkzeuge" des Mieters in den Besitz des Vermieters übergehen sollen, dann wird davon ein Kundenmotor nicht erfaßt, der sich zwecks Zusammenbau mit anderen Autoteilen in der Werkstatt befindet. An dem Motor besteht auch kein Vermieterpfandrecht.

  2. Streiten Vermieter und Mieter darüber, ob dem Vermieter wegen Mietrückständen ein Sicherungsrecht an einem in den Mieträumen befindlichen Kundenmotor zusteht, und erklärt sich ein Dritter bereit, den Motor zunächst zu verwahren, dem Vermieter aber den Besitz einzuräumen, wenn der Mieter die Mietrückstände bis zu einem bestimmten Termin nicht begleicht, dann hat der Vermieter nach Fristablauf keinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten, wenn feststeht, dass der Vermieter kein Recht auf Befriedigung seiner Mietforderung durch Verwertung des Motors hat. Das Bestehen eines solchen Rechts ist Geschäftsgrundlage der Vereinbarung mit dem Dritten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.10.1998 - 20 O 127/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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