16 WX 21/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-05-07, 16 WX 21/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-05-07, 16 WX 21/99
16 WX 21/99Obergericht07.05.1999
Regest
Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund WEG § 26 Zu den wesentlichen Aufgaben des Verwalters gehört es, für geordnete finanzielle Verhältnisse der Eigentümergemeinschaft zu sorgen. Läßt der Verwalter erhebliche Schulden der Gemeinschaft gegenüber Dritten auflaufen, ohne für eine rechtzeitige Tilgung dieser Verbindlichkeiten und eine geordnete Bereitstellung der dafür erforderlichen Mittel zu sorgen, so rechtfertigt ein solches Verhalten die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages und die vorzeitige Abberufung des Verwalters. 16 Wx 21/99 OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In dem Wohnungseigentumsverfahren pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Dr. Schmitz am 07.05.1999 -
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 21/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-05-07
Aktenzeichen: 16 WX 21/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0507.16WX21.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 26
Leitsätze
Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund
WEG § 26 Zu den wesentlichen Aufgaben des Verwalters gehört es, für geordnete finanzielle Verhältnisse der Eigentümergemeinschaft zu sorgen. Läßt der Verwalter erhebliche Schulden der Gemeinschaft gegenüber Dritten auflaufen, ohne für eine rechtzeitige Tilgung dieser Verbindlichkeiten und eine geordnete Bereitstellung der dafür erforderlichen Mittel zu sorgen, so rechtfertigt ein solches Verhalten die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages und die vorzeitige Abberufung des Verwalters.
16 Wx 21/99
OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S
In dem Wohnungseigentumsverfahren
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Dr. Schmitz
am 07.05.1999
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.12.1998 - 29 T 308/98 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 165.020,00 DM festgesetzt.
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