Oberlandesgericht Köln, 1999-05-07, 16 Wx 131/98

16 Wx 131/98Obergericht07.05.1999

Regest

Außergerichtliche Kosten sind im Wohnungseigentumsverfahren nur ausnahmsweise zu erstatten. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht bereits immer dann vor, wenn ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt. Auch in einem solchen Fall müssen alle Umstände des konkreten Einzelfalles bei der Kostenentscheidung angemessen berücksichtigt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 131/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-05-07

Aktenzeichen: 16 Wx 131/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0507.16WX131.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 47 S. 1

Leitsätze

Außergerichtliche Kosten sind im Wohnungseigentumsverfahren nur ausnahmsweise zu erstatten. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht bereits immer dann vor, wenn ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt. Auch in einem solchen Fall müssen alle Umstände des konkreten Einzelfalles bei der Kostenentscheidung angemessen berücksichtigt werden.

Tenor

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1). Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.000,-- DM festgesetzt.

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