16 Wx 131/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-05-07, 16 Wx 131/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-05-07, 16 Wx 131/98
16 Wx 131/98Obergericht07.05.1999
Regest
Außergerichtliche Kosten sind im Wohnungseigentumsverfahren nur ausnahmsweise zu erstatten. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht bereits immer dann vor, wenn ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt. Auch in einem solchen Fall müssen alle Umstände des konkreten Einzelfalles bei der Kostenentscheidung angemessen berücksichtigt werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 131/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-05-07
Aktenzeichen: 16 Wx 131/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0507.16WX131.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 47 S. 1
Leitsätze
Außergerichtliche Kosten sind im Wohnungseigentumsverfahren nur ausnahmsweise zu erstatten. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht bereits immer dann vor, wenn ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt. Auch in einem solchen Fall müssen alle Umstände des konkreten Einzelfalles bei der Kostenentscheidung angemessen berücksichtigt werden.
Tenor
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1). Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.000,-- DM festgesetzt.
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