Oberlandesgericht Köln, 1999-04-30, 6 U 62/98

6 U 62/98Obergericht30.04.1999

Regest

1. Die Bejahung der aktiven Parteifähigkeit einer nach niederländischem Recht errichteten islamischen Stiftung in Anwendung des niederländischen Rechts setzt voraus, daß sie ihren Verwaltungssitz noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Niederlanden hat und ihr nach niederländischem Recht Rechtsfähigkeit zukommt. 2. Für die Annahme eines Verwaltungssitzes einer Stiftung in den Niederlanden reicht der (behauptete) bloße Umstand, daß dort ein Büro unterhalten wird, nicht aus, da hieraus nicht hervorgeht, daß von dort aus tatsächlich Entscheidungen, betreffend die Leitung der Stiftung, in laufende Geschäftsführungs- und Verwaltungsakte umgesetzt werden. Das gilt insbesondere, wenn sämtliche im niederländischen Stiftungsregister geführten Vorstände ihren Wohnsitz in Deutschland haben. 3. Hat eine Stiftung, die nach niederländischem Recht errichtet worden ist und nach diesem Recht Rechtsfähigkeit erworben hat, ihren Sitz nach Deutschland verlegt, richtet sich ihre Parteifähigkeit nach deutschem Recht. 4. Zur Frage der aktiven Parteifähigkeit einer in Deutschland tätigen islamischen Stiftung, der eine nach Maßgabe von § 80 BGB, §§ 3 ff StiftungsG NW konstitutiv wirkende Genehmigung nicht erteilt worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 62/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-04-30

Aktenzeichen: 6 U 62/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0430.6U62.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO § 50; EGBGB Art. 7; BGB § 80; StiftungsG-NW §§ 3 ff.

Leitsätze

  1. Die Bejahung der aktiven Parteifähigkeit einer nach niederländischem Recht errichteten islamischen Stiftung in Anwendung des niederländischen Rechts setzt voraus, daß sie ihren Verwaltungssitz noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Niederlanden hat und ihr nach niederländischem Recht Rechtsfähigkeit zukommt.
  2. Für die Annahme eines Verwaltungssitzes einer Stiftung in den Niederlanden reicht der (behauptete) bloße Umstand, daß dort ein Büro unterhalten wird, nicht aus, da hieraus nicht hervorgeht, daß von dort aus tatsächlich Entscheidungen, betreffend die Leitung der Stiftung, in laufende Geschäftsführungs- und Verwaltungsakte umgesetzt werden. Das gilt insbesondere, wenn sämtliche im niederländischen Stiftungsregister geführten Vorstände ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
  3. Hat eine Stiftung, die nach niederländischem Recht errichtet worden ist und nach diesem Recht Rechtsfähigkeit erworben hat, ihren Sitz nach Deutschland verlegt, richtet sich ihre Parteifähigkeit nach deutschem Recht.
  4. Zur Frage der aktiven Parteifähigkeit einer in Deutschland tätigen islamischen Stiftung, der eine nach Maßgabe von § 80 BGB, §§ 3 ff StiftungsG NW konstitutiv wirkende Genehmigung nicht erteilt worden ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Februar 1998 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 70/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe erbringt.

Der Klägerin wird nachgelassen, die von ihr zu stellende Sicherheit in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.

Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundenen Beschwer wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.

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