19 W 15/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-04-28, 19 W 15/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-04-28, 19 W 15/99
19 W 15/99Obergericht28.04.1999
Regest
Auch im selbständigen Beweisverfahren ist der eine beantragte neue Begutachtung gem. § 412 ZPO ablehnende Beschluss unanfechtbar. 2. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gem. § 97 ZPO zu entscheiden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 W 15/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-04-28
Aktenzeichen: 19 W 15/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0428.19W15.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 485, 412
Leitsätze
Auch im selbständigen Beweisverfahren ist der eine beantragte neue Begutachtung gem. § 412 ZPO ablehnende Beschluss unanfechtbar. 2. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gem. § 97 ZPO zu entscheiden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 02.03.1999 - 21 OH 52/97 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den An-tragstellern auferlegt.
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