Oberlandesgericht Köln, 1999-04-23, 16 WX 54/99

16 WX 54/99Obergericht23.04.1999

Regest

Kein allgemeiner Ausschluss eines Wohnungseigentümers vom Stimmrecht WEG § 20 Einem im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer kann auch dann, wenn über seinen Eigentumserwerb noch ein bei Gericht anhängiger Rechtstreit schwebt, nicht durch Mehrheitsbeschluß für die Dauer dieses Rechtstreits das Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung entzogen werden. Ein derartiger Beschluß ist auch dann, wenn er nicht fristgerecht angefochten wurde, nichtig.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 54/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-04-23

Aktenzeichen: 16 WX 54/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0423.16WX54.99.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 20

Leitsätze

Kein allgemeiner Ausschluss eines Wohnungseigentümers vom Stimmrecht

WEG § 20 Einem im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer kann auch dann, wenn über seinen Eigentumserwerb noch ein bei Gericht anhängiger Rechtstreit schwebt, nicht durch Mehrheitsbeschluß für die Dauer dieses Rechtstreits das Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung entzogen werden. Ein derartiger Beschluß ist auch dann, wenn er nicht fristgerecht angefochten wurde, nichtig.

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