Oberlandesgericht Köln, 1999-04-20, 9 U 9/99

9 U 9/99Obergericht20.04.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 9/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-04-20

Aktenzeichen: 9 U 9/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0420.9U9.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8.10.1998 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (9 O 250/98) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

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