2 WX 72/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-04-16, 2 WX 72/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-04-16, 2 WX 72/98
2 WX 72/98Obergericht16.04.1999
Regest
EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17. Juli 1969 (69/335/EWG) § 26 KostO Im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 2. Dezember 1997 (Rs C-188/95, ZIP 1998, 206 ff.) können bis zur Neufassung der Kostenordnung die Gebühren für die Eintragungen in das Handelsregister unter Beachtung von § 26 KostO erhoben werden. Hierbei sind die Gebühren im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion auf das vom Europäischen Gerichtshof tolerierte Maß zurückzuführen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 WX 72/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-04-16
Aktenzeichen: 2 WX 72/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0416.2WX72.98.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: KOSTO § 26
Leitsätze
EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17. Juli 1969 (69/335/EWG)
§ 26 KostO Im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 2. Dezember 1997 (Rs C-188/95, ZIP 1998, 206 ff.) können bis zur Neufassung der Kostenordnung die Gebühren für die Eintragungen in das Handelsregister unter Beachtung von § 26 KostO erhoben werden. Hierbei sind die Gebühren im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion auf das vom Europäischen Gerichtshof tolerierte Maß zurückzuführen.
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