16 Wx 8/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-04-16, 16 Wx 8/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-04-16, 16 Wx 8/99
16 Wx 8/99Obergericht16.04.1999
Regest
Zu Gunsten und zu Lasten des Käufers eines Wohnungseigentumsrechts ist eine antizipierte Anwendung der Vorschriften des WEG auf seine Rechtsverhältnisse gerechtfertigt, sobald er zumindest Mitglied einer faktischen Eigentümergemeinschaft geworden ist. Im Fall der Teilung nach § 8 WEG mit nachfolgenden Veräußerungen an Dritterwerber ist letzteres der Fall, wenn der Erwerber von dem teilenden Eigentümer durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf den dinglichen Erwerb erlangt hat und ihm daraufhin auch der Besitz an der Wohnung übertragen worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 8/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-04-16
Aktenzeichen: 16 Wx 8/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0416.16WX8.99.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 8
Leitsätze
Zu Gunsten und zu Lasten des Käufers eines Wohnungseigentumsrechts ist eine antizipierte Anwendung der Vorschriften des WEG auf seine Rechtsverhältnisse gerechtfertigt, sobald er zumindest Mitglied einer faktischen Eigentümergemeinschaft geworden ist. Im Fall der Teilung nach § 8 WEG mit nachfolgenden Veräußerungen an Dritterwerber ist letzteres der Fall, wenn der Erwerber von dem teilenden Eigentümer durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf den dinglichen Erwerb erlangt hat und ihm daraufhin auch der Besitz an der Wohnung übertragen worden ist.
Tenor
Auf die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) sowie die der Beteiligten zu 2) werden der Beschluß des Landgerichts Köln vom 17.12.98 - 29 T 257/98 - und der Beschluß des Amtsgerichts Gummersbach vom 9.6.98 - 2o (13) II 4/97 - aufgehoben und wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4o.ooo,- DM festgesetzt.
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