6 W 17/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-04-14, 6 W 17/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-04-14, 6 W 17/99
6 W 17/99Obergericht14.04.1999
Regest
Ein Wettbewerber, der (rechtskräftig) verurteilt ist, es zu unterlassen, Produkte (hier: Kosmetika) in einer bestimmten Aufmachung/Verpackung in den Verkehr zu bringen, handelt auch dann titelwidrig i.S. von § 890 ZPO, wenn er es unterläßt, nachhaltig zu versuchen, den Weitervertrieb solcher Ware, die sich bei seinen Abnehmern befinden, zu verhindern. Dieser Verpflichtung ist er allenfalls dann enthoben, wenn die Erfolglosigkeit derartiger Bemühungen bei seinen Abnehmern von vornherein feststeht; die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei dem Titelschuldner.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 17/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-04-14
Aktenzeichen: 6 W 17/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0414.6W17.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: ZPO § 890
Leitsätze
Ein Wettbewerber, der (rechtskräftig) verurteilt ist, es zu unterlassen, Produkte (hier: Kosmetika) in einer bestimmten Aufmachung/Verpackung in den Verkehr zu bringen, handelt auch dann titelwidrig i.S. von § 890 ZPO, wenn er es unterläßt, nachhaltig zu versuchen, den Weitervertrieb solcher Ware, die sich bei seinen Abnehmern befinden, zu verhindern. Dieser Verpflichtung ist er allenfalls dann enthoben, wenn die Erfolglosigkeit derartiger Bemühungen bei seinen Abnehmern von vornherein feststeht; die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei dem Titelschuldner.
Tenor
1.) Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 18.12.1998 - 28 O 284/95 SH II - wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
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