Oberlandesgericht Köln, 1999-04-13, 15 U 148/98

15 U 148/98Obergericht13.04.1999

Regest

Im Einzelfall kann sich aus § 242 BGB ein schuldrechtlicher Anspruch auf Einräumung von Sondereigentum gegen die anderen Wohnungseigentümer ergeben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 15 U 148/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-04-13

Aktenzeichen: 15 U 148/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0413.15U148.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB § 24, WEG §§ 3, 5

Leitsätze

Im Einzelfall kann sich aus § 242 BGB ein schuldrechtlicher Anspruch auf Einräumung von Sondereigentum gegen die anderen Wohnungseigentümer ergeben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.9.1998 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgeichts Köln- 29 O 41/98- wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verurteilung der Beklagten "als Gesamthandsschuldner" anstelle "als Gesamt-schuldner" erfolgt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von den Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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