27 WF 37/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-04-12, 27 WF 37/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-04-12, 27 WF 37/99
27 WF 37/99Obergericht12.04.1999
Regest
Die Auskunftspflicht i.S.d. § 93 d ZPO umfasst nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Abzüge und Belastungen, also alle Positionen, die die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinträchtigen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 WF 37/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-04-12
Aktenzeichen: 27 WF 37/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0412.27WF37.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: ZPO § 93 d
Leitsätze
Die Auskunftspflicht i.S.d. § 93 d ZPO umfasst nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Abzüge und Belastungen, also alle Positionen, die die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinträchtigen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Siegburg vom 17.2.1999 - 32 F 650/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Beklagte.
Das Gesuch des Beklagten, ihm zur Durchführung der Beschwerde Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
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