Oberlandesgericht Köln, 1999-03-30, 22 U 143/98

22 U 143/98Obergericht30.03.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 U 143/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-03-30

Aktenzeichen: 22 U 143/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0330.22U143.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Juni 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 42 O 6/98 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.500,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.

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