6 W 10/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-03-26, 6 W 10/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-03-26, 6 W 10/99
6 W 10/99Obergericht26.03.1999
Regest
Hat sich eine Schuldnerin in einem gerichtlichen Vergleich dazu verpflichtet, über den von ihr in der Vergangenheit aufgestellte Behauptungen unter Mitteilung der Erklärungsempfänger sowie der Zeitpunkte und Orte der jeweiligen Äußerungen Auskunft zu erteilen, erstreckt sich diese Verpflichtung nicht auf etwaige nach Abschluß des Vergleichs liegende neuerliche Verstöße in Form entsprechender Verlautbarungen; insoweit besteht nur die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 10/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-03-26
Aktenzeichen: 6 W 10/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0326.6W10.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 888, 890
Leitsätze
Hat sich eine Schuldnerin in einem gerichtlichen Vergleich dazu verpflichtet, über den von ihr in der Vergangenheit aufgestellte Behauptungen unter Mitteilung der Erklärungsempfänger sowie der Zeitpunkte und Orte der jeweiligen Äußerungen Auskunft zu erteilen, erstreckt sich diese Verpflichtung nicht auf etwaige nach Abschluß des Vergleichs liegende neuerliche Verstöße in Form entsprechender Verlautbarungen; insoweit besteht nur die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
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