Oberlandesgericht Köln, 1999-03-19, 19 U 156/98

19 U 156/98Obergericht19.03.1999

Regest

Ein Busfahrer muss sich beim Anfahren einer Haltestelle wie beim Abfahren nur ausnahmsweise vergewissern, ob die Fahrgäste Halt oder Platz im Wagen gefunden haben. In der Regel sind die Fahrgäste für ihren sicheren Halt selbst verantwortlich. (Anschluss an BGH NJW 1993, 654).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 156/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-03-19

Aktenzeichen: 19 U 156/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0319.19U156.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 254, 823, StVG §§ 7, 8a, 9, 18

Leitsätze

Ein Busfahrer muss sich beim Anfahren einer Haltestelle wie beim Abfahren nur ausnahmsweise vergewissern, ob die Fahrgäste Halt oder Platz im Wagen gefunden haben. In der Regel sind die Fahrgäste für ihren sicheren Halt selbst verantwortlich. (Anschluss an BGH NJW 1993, 654).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.08.1998 - 20 O 210/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.