19 U 156/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-03-19, 19 U 156/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-03-19, 19 U 156/98
19 U 156/98Obergericht19.03.1999
Regest
Ein Busfahrer muss sich beim Anfahren einer Haltestelle wie beim Abfahren nur ausnahmsweise vergewissern, ob die Fahrgäste Halt oder Platz im Wagen gefunden haben. In der Regel sind die Fahrgäste für ihren sicheren Halt selbst verantwortlich. (Anschluss an BGH NJW 1993, 654).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 156/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-03-19
Aktenzeichen: 19 U 156/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0319.19U156.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 254, 823, StVG §§ 7, 8a, 9, 18
Leitsätze
Ein Busfahrer muss sich beim Anfahren einer Haltestelle wie beim Abfahren nur ausnahmsweise vergewissern, ob die Fahrgäste Halt oder Platz im Wagen gefunden haben. In der Regel sind die Fahrgäste für ihren sicheren Halt selbst verantwortlich. (Anschluss an BGH NJW 1993, 654).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.08.1998 - 20 O 210/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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