Oberlandesgericht Köln, 1999-03-04, 18 U 156/98

18 U 156/98Obergericht04.03.1999

Regest

Bei einem (durch Grundschuld gesicherten) Darlehen mit Festzinsabrede ist der Darlehensgeber nicht schon deshalb zur Entgegennahme einer vorzeitigen Tilgung gegen Zahlung einer seine Zinsschäden ausgleichenden Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet, weil der Darlehensnehmer nach Verlust seines Arbeitsplatzes über laufende Einkünfte nicht mehr verfügt und durch Veräußerung eines anderen als des belasteten Grundstücks einen größeren Geldbetrag erlangt hat (Fortführung von BGH NJW 97, 2875 und 2878).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 156/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-03-04

Aktenzeichen: 18 U 156/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0304.18U156.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: BGB § 607

Leitsätze

Bei einem (durch Grundschuld gesicherten) Darlehen mit Festzinsabrede ist der Darlehensgeber nicht schon deshalb zur Entgegennahme einer vorzeitigen Tilgung gegen Zahlung einer seine Zinsschäden ausgleichenden Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet, weil der Darlehensnehmer nach Verlust seines Arbeitsplatzes über laufende Einkünfte nicht mehr verfügt und durch Veräußerung eines anderen als des belasteten Grundstücks einen größeren Geldbetrag erlangt hat (Fortführung von BGH NJW 97, 2875 und 2878).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Ju-li 1998 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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