14 UF 35/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-03-04, 14 UF 35/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-03-04, 14 UF 35/99
14 UF 35/99Obergericht04.03.1999
Regest
1) Die Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung gem. § 1618 S.4 BGB n.F. kann mit der einfachen Beschwerde nach § 19 FGG angefochten werden. Das Gesetz regelt nicht, daß die Ersetzung erst mit der Rechtskraft der Verfügung wirksam wird, so daß nicht gem. § 60 I Nr.6 FGG die sofortige Beschwerde gegeben ist. 2) § 1618 S.3, S.5 BGB fordert, daß Kinder, die das 5. Lebensjahr vollendet haben, ebenfalls in die Einbenennung einwilligen. Bei noch nicht 14 Jahre alten Kindern muß diese Erklärung gem. § 1617c I durch den gesetzlichen Vertreter formgerecht vor dem Standesbeamten abgegeben werden. Es genügt nicht, daß das Jugendamt das Einverständnis der Kinder mitteilt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 14 UF 35/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-03-04
Aktenzeichen: 14 UF 35/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0304.14UF35.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Leitsätze
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Die Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung gem. § 1618 S.4 BGB n.F. kann mit der einfachen Beschwerde nach § 19 FGG angefochten werden. Das Gesetz regelt nicht, daß die Ersetzung erst mit der Rechtskraft der Verfügung wirksam wird, so daß nicht gem. § 60 I Nr.6 FGG die sofortige Beschwerde gegeben ist.
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§ 1618 S.3, S.5 BGB fordert, daß Kinder, die das 5. Lebensjahr vollendet haben, ebenfalls in die Einbenennung einwilligen. Bei noch nicht 14 Jahre alten Kindern muß diese Erklärung gem. § 1617c I durch den gesetzlichen Vertreter formgerecht vor dem Standesbeamten abgegeben werden. Es genügt nicht, daß das Jugendamt das Einverständnis der Kinder mitteilt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 11. 1.1999 (54 F 29/98) wird dieser Beschluß aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Dem Antragsgegner wird Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rausch, F. ,bewilligt.
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