16 U 80/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-03-01, 16 U 80/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-03-01, 16 U 80/98
16 U 80/98Obergericht01.03.1999
Regest
Die Pfändung "aller Guthaben aus Konten bzw. Salden, insbesondere aus der in laufender Rechnung ( Kontokorrent ) bestehenden Geschäftsverbindung ..... " ist im Hinblick auf eine Bank als Drittschuldnerin hinreichend bestimmt und erfaßt auch das Guthaben aus einem bei dieser Bank bestehenden Festgeldkonto.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 U 80/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-03-01
Aktenzeichen: 16 U 80/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0301.16U80.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: ZPO § 829
Leitsätze
Die Pfändung "aller Guthaben aus Konten bzw. Salden, insbesondere aus der in laufender Rechnung ( Kontokorrent ) bestehenden Geschäftsverbindung ..... " ist im Hinblick auf eine Bank als Drittschuldnerin hinreichend bestimmt und erfaßt auch das Guthaben aus einem bei dieser Bank bestehenden Festgeldkonto.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Juli 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 0 49/98 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.793,22 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz seit dem 6. März 1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 4/5, die Klägerin zu 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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