6 U 63/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-02-26, 6 U 63/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 63/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-02-26
Aktenzeichen: 6 U 63/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0226.6U63.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. De-zember 1997 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 127/97 - geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung ei-nes für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, im Nichteintreibungsfall ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie nachstehend wiedergegeben für Verkäufe von Teppichen unter dem Hinweis "Teppich R. - Der Teppich-Hoflieferant" zu werben:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvoll-streckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung 100.000,00 DM und hinsichtlich ihrer Kostentragungspflicht 13.000,00 DM.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
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