19 W 8/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-02-26, 19 W 8/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-02-26, 19 W 8/99
19 W 8/99Obergericht26.02.1999
Regest
Zwar ist in der Regel der Streitwert des Widerrufsantrags nicht geringer als der Wert des auf Unterlassung der selben Äußerung gerichteten Antrags. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn schon im Zeitpunkt der Klageerhebung feststeht, dass die Äußerung für die klagende Partei ohne nachteilige Folgen geblieben ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 W 8/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-02-26
Aktenzeichen: 19 W 8/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0226.19W8.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO § 37
Leitsätze
Zwar ist in der Regel der Streitwert des Widerrufsantrags nicht geringer als der Wert des auf Unterlassung der selben Äußerung gerichteten Antrags. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn schon im Zeitpunkt der Klageerhebung feststeht, dass die Äußerung für die klagende Partei ohne nachteilige Folgen geblieben ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird die Streitwert-festsetzung des Landgerichts Köln im Urteil vom 16.12.1998 - 20 0 277/98 - abgeändert.
Der Streitwert wird auf 23.000,00 DM festgesetzt.
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