7 U 148/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-02-25, 7 U 148/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-02-25, 7 U 148/98
7 U 148/98Obergericht25.02.1999
Regest
1. Das Land haftet als Dienstherr der Lehrer aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung, wenn im Rahmen eines von der Lehrerschaft und dem Förderverein veranstalteten Festes ein Teilnehmer über nicht hinreichend gesicherte Betonplatten stürzt und zu Schaden kommt. 2. Daneben haftet der Schulträger für den Schaden aus dem Gesichtspunkt schuldhaft verletzter Verkehrssicherungspflicht. Er ist für den verkehrssicheren Zustand der schulischen Anlagen auch während eines schulischen Festes und unabhängig davon verantwortlich, wer Veranstalter des Festes ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 148/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-02-25
Aktenzeichen: 7 U 148/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0225.7U148.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: GG Art. 34; BGB § 839
Leitsätze
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Das Land haftet als Dienstherr der Lehrer aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung, wenn im Rahmen eines von der Lehrerschaft und dem Förderverein veranstalteten Festes ein Teilnehmer über nicht hinreichend gesicherte Betonplatten stürzt und zu Schaden kommt.
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Daneben haftet der Schulträger für den Schaden aus dem Gesichtspunkt schuldhaft verletzter Verkehrssicherungspflicht. Er ist für den verkehrssicheren Zustand der schulischen Anlagen auch während eines schulischen Festes und unabhängig davon verantwortlich, wer Veranstalter des Festes ist.
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.8.1998 (1 O 355/97) werden zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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