Oberlandesgericht Köln, 1999-02-12, 15 W 3/99

15 W 3/99Obergericht12.02.1999

Regest

BGB §§ 823, 1004, ZPO § 890 Ist einem Zeitungsverlag Verkauf und Vertrieb einer Illustrierten verboten und ist ihm auferlegt, die an die Vertriebsstellen gelangten Exemplare unverzüglich aus dem Verkehr zu nehmen, so genügt es für die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht, wenn trotz zweckentsprechender Einwirkung des Verlages auf die Grossisten an Verkaufsstellen vereinzelt noch Exemplare erhältlich sind. 15 W 3/99 18 0 486/98 LG Bonn OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In der Zwangsvollstreckungssache pp. hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Jährig und die Richterinnen am Oberlandesgericht Dr. Diederichs und Scheffler am 12. Februar 1999 b e s c h l o s s e n : Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 15.12.1998 wird der Beschluß des Landgerichts Bonn vom 27. November 1998 - 18 0 486/98 - aufgehoben und der Antrag der Gläubigerin vom 09.11.1998 auf Verhängung eines Ordnungsmittels zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Antrags und Beschwerdeverfahrens.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 15 W 3/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-02-12

Aktenzeichen: 15 W 3/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0212.15W3.99.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 823, 1004; ZPO § 890

Leitsätze

BGB §§ 823, 1004, ZPO § 890 Ist einem Zeitungsverlag Verkauf und Vertrieb einer Illustrierten verboten und ist ihm auferlegt, die an die Vertriebsstellen gelangten Exemplare unverzüglich aus dem Verkehr zu nehmen, so genügt es für die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht, wenn trotz zweckentsprechender Einwirkung des Verlages auf die Grossisten an Verkaufsstellen vereinzelt noch Exemplare erhältlich sind.

15 W 3/99 18 0 486/98 LG Bonn

OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S

In der Zwangsvollstreckungssache

pp.

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Jährig und die Richterinnen am Oberlandesgericht Dr. Diederichs und Scheffler am 12. Februar 1999

b e s c h l o s s e n :

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 15.12.1998 wird der Beschluß des Landgerichts Bonn vom 27. November 1998 - 18 0 486/98 - aufgehoben und der Antrag der Gläubigerin vom 09.11.1998 auf Verhängung eines Ordnungsmittels zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Antrags und Beschwerdeverfahrens.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.